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Sammlung von
Gerichtsentscheidungen

   Deutsche Telekom Medien GmbH gegen  Friedrich W.
     Verhandlungstermin:  15. Dezember 2005 / Landgericht Frankfurt

Deutsche Telekom verklagt kleinen Branchenbuchbetreiber wegen Wettbewerbsrecht.
In diesem Verfahren konnte Friedrich W. einen Erfolg gegen “DeTe Medien” verbuchen.
Rechtsanwalt des Beklagten:
Holger Scharmach (link)


Ausführliche Veröffentlichung

 

Übersicht

21. Dezember 2004

Abmahnungen

30. Mai 2005

Klageschrift

15. September 2005

1. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

18. Oktober 2005

1. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

02. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

14. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

15. Dezember 2005

Teil-Anerkenntnis-Urteil & Vergleich

 

Auszug Patentamt: Begriff “Branchenbuch” frei verwendbar

zur Homepage der Anwaltskanzlei des Beklagten


    Abmahnschreiben der Telekom mit Unterlassungserklärung:

    Blatt 1


    DeTeMedien, Deutsche Telekom Medien GmbH
    Postfach 160211, 60065 Frankfurt
    Einschreiben/Rückschein

    Herrn
    Friedrich W.
    Straße der Jugend 27
    03046 Cottbus

    Unser Zeichen: 82-14 Bb A 21/TB
    Durchwahl: 0 69/26 82 82 14, Telefax 0 69/26 82 82 01

    Datum: 21.12.2004

    Betrifft: Verwendung der Bezeichnung “Branchenbuch Cottbus" im Internet unter www.branchenbuch-cottbus.de ; Abmahnung

    Sehr geehrter Herr Friedrich W.,

    bei einer Recherche im Internet haben wir festgestellt, dass Sie auf Ihren Webseiten unter Ihrer Domain www.branchenbuch-cottbus.de ein Verzeichnis mit dem Titel “Branchenbuch Cottbus" und dem Untertitel “Das Internetportal für Cottbuser Branchen" veröffentlichen.

    Dieses Verzeichnis ist wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.

    1. Durch die Verwendung der Bezeichnungen “Branchenbuch Cottbus" und “Das Internetportal für Cottbuser Branchen" auf Ihrer Webseite www.branchenbuch-cottbus.de liegt eine Alleinstellungswerbung i.S.d. §§ 3, 5 Abs. l UWG vor. Aufgrund der Hinzufügung des Artikels “das" erwecken Sie den Eindruck, dass Ihr Produkt in Bezug auf Gestaltung, Aktualität und Regionalität andere auf dem Markt veröffentlichte Konkurrenzerzeugnisse qualitätsmäßig weit überrage und somit die Spitzenstellung beanspruchen könne.


                                                                           Blatt 2

    Eine derartige Alleinstellung ist jedoch keinesfalls gerechtfertigt, da das von uns im Internet unter www.gelbeseiten.de angebotene Branchenverzeichnis über weitaus mehr gewerbliche Telefoneinträge verfügt und das von Ihnen angebotene Adressen-Sammelwerk hinsichtlich der Häufigkeit der Zugriffe und der Bekanntheit bei weitem übertrifft. Von einer gerechtfertigten Alleinstellung Ihres Produktes kann somit keine Rede sein.

     2.  Die Bezeichnungen Ihres Verzeichnisses als “Branchenbuch Cottbus" und “Das Internetportal für Cottbuser Branchen" ist irreführend, denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nimmt an, dass in einem Verzeichnis, das als “Branchenbuch Cottbus" und “Das Internetportal für Cottbuser Branchen" bezeichnet wird, alle gewerblichen Betriebe und Branchen regional verzeichnet sind.

    Dieser Erwartungshaltung wird das von Ihnen angebotene Adressen-Sammelwerk jedoch keinesfalls gerecht, da zum Beispiel in den Branchen “Apotheken", “Bäcker", “Friseur", “Rechtsanwälte", “Reisebüro", “Versicherungen" nicht alle Gewerbetreibenden erfasst sind. Für die Branche “Buchhaltung" besteht z.B. kein Eintrag. Ferner sollen in Ihrem “Branchenbuch Cottbus" nur bestellte Eintragungen veröffentlicht werden, so dass mithin von Vollständigkeit ohnehin nicht ausgegangen werden kann.

    Durch die auf Vollständigkeit hinweisenden Titel “Branchenbuch Cottbus" und “Das Internetportal für Cottbuser Branchen" führen Sie die.beteiligten Verkehrskreise in die Irre. Mit diesem Verhalten verstoßen Sie somit gegen §§ 3 und 5 Abs.l UWG.


                                                                           Blatt 3

     3.  Des weiteren unterlegen Sie Ihr “Adressen-Sammelwerk" mit der Farbe “gelb". Durch die Verwendung der Farbe “gelb" besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise über das Bestehen wirtschaftlicher und/oder rechtlicher Zusammenhänge mit den von der Deutschen Telekom Medien GmbH herausgegebenen Telekommunikationsverzeichnisse getäuscht werden; da die Farbe “gelb" seit vielen Jahren für Deutschen Telekom Medien GmbH geschützt ist. Jede Verwendung der gelben Farbe im Zusammenhang mit Branchenverzeichnissen verweist auf die “Gelben Seiten", deren Markenrechtsinhaber die Deutsche Telekom Medien GmbH ist. Es liegt somit eine Herkunftstäuschung gemäß §§3, 4 Nr.9, 5 Abs.l UWG vor.

    Wir fordern Sie daher auf, die vorgenannten Wettbewerbsverstöße zu unterlassen, die Domain www.branchenbuch-cottbus.de bei DENIC löschen zu lassen und uns dies nachzuweisen. Unserem Anspruch wird nur dann Genüge getan, wenn Sie die beigefügte Unterlassungserklärung -im Original- bis zum

                                                                       30.12.2004

    rechtsgültig unterzeichnet an uns zurücksenden.

    Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir anderenfalls unsere Ansprüche umgehend im Verfügungsverfahren gegen Sie geltend machen werden. Zur Vorabübermittlung können Sie sich unseres Telefaxanschlusses bedienen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Deutsche Telekom Medien GmbH
    Im Auftrag

    K. B.
    Anlage


     Diesem Schreiben war folgender Vordruck beigefügt:


    Friedrich W.
    Str. der Jugend 27
    03046 Cottbus

                                                             Unterlassungserklärung

    Hiermit erklärt Herr Friedrich W., geschäftsansässig Straße der Jugend 27 in 03046 Cottbus, gegenüber der Deutschen Telekom Medien GmbH, Wiesenhüttenstr. 18 in 60329 Frankfurt, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 7.500,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung -unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs- zu unterlassen,

     1.  die Bezeichnungen “Branchenbuch Cottbus" und “Das Internetportal für Cottbuser Branchen" zu    verwenden und/oder verwenden zu lassen

    und/oder

     2.  im Internet die Domain “www.branchenbuch-cottbus.de" und/oder im Internet ein als “Branchenbuch Cottbus" und “Das Internetportal für Cottbuser Branchen" bezeichnetes “Adressen-Sammelwerk" herzustellen, herauszugeben, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu bewerben und/oder herstellen, herausgeben, in Verkehr bringen, anbieten, bewerben zu lassen, soweit in einem so bezeichneten Verzeichnis nicht alle oder nahezu alle Branchen und Betriebe regional enthalten sind,

    und/oder

     3.  im Zusammenhang mit der Werbung von Adress-Sammelwerken die Farbe “gelb" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
     

    Cottbus, den..................................................
     

    (Firmenstempel und rechtsgültige Unterschrift)


    Zweite Abmahnung:


                                                                          Blatt 1


    DeTeMedien, Deutsche Telekom Medien GmbH
    Postfach 160211, 60065 Frankfurt
    Einschreiben/Rückschein

    Herrn
    Friedrich W.
    Straße der Jugend 27
    03046 Cottbus

    Unser Zeichen: 82-14 Bb A 21/TB
    Durchwahl: 0 69/26 82 82 14, Telefax 0 69/26 82 82 01

    Datum: 29.12.2004

    Betrifft: Verwendung der Bezeichnung “Branchenbuch Cottbus"

    Sehr geehrter Herr W., in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.12.2004.

    Die Änderung auf Ihren Webseiten www.branchenbuch-cottbus.de von “Das Internetportal für Cottbuser Branchen" in “Internetportal für Cottbuser Branchen" haben wir zur Kenntnis genommen. Leider enthält die Änderung noch immer den Begriff “Branchenbuch". Zwar ist richtig, dass der Begriff “Branchenbuch" nicht geschützt ist und auch nicht geschützt werden kann, jedoch kommt es bei der Verwendung des Begriffes “Branchenbuch" auf die Vollständigkeit des bezeichneten Verzeichnisses an. Bei einer Unvollständigkeit ist der Begriff “Branchenbuch" nicht zu verwenden, da der Verkehrskreis bei dem Begriff “Branchenbuch" von einer Vollständigkeit ausgeht. Dies ergibt sich aus aktuellen Gerichtsentscheidungen (z.B. Urteile des LG Frankfurt am Main, vom 31.03.2004, AZ 3/8 0 2/04, und vom 02.07.2004, AZ. 3/11 0 1/04), in welchen festgestellt worden ist, dass der angesprochene Verkehr bei einem “Branchenbuch" eine vollständige Zusammenstellung der Adressen und Anschlüsse aller in Betracht kommenden Personen erwartet.


                                                                          Blatt 2

    Bei Ihrem Verzeichnis handelt es sich aber gerade nicht um ein vollständiges Verzeichnis, so dass hier allenfalls von einer Adressenliste gesprochen werden kann.

    Der von Ihnen verwendete kräftige, leuchtende Gelbton auf Ihrer Einstiegsseite ist im Gesamteindruck geeignet, die Gefahr von Verwechslung mit dem typischen “Postgelb", welches für die Branchentelefonbücher “Gelbe Seiten" verwendet wird hervorzurufen. Schon das OLG Frankfurt (NJW-RR 1992, 1519) hat den Farbenschutz der postgelbe Farbe für die Branchentelefonbücher “Gelbe Seiten" ausdrücklich zuerkannt.

    Im übrigen dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass bei einer Veräußerung Ihrer Domain und der Internet - Präsentation, der Erwerber auf unsere bestehenden rechtlichen Ansprüche hinzuweisen ist.

    Aus vorgenanntem Grund und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr können wir auf die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht verzichten und geben Ihnen hierzu nochmals Gelegenheit
    bis zum  10.01.2005.

    Mit freundlichen Grüßen

    Deutsche Telekom Medien GmbH
    Im Auftrag

    K. B.

 

 

21. Dezember 2004

Abmahnungen

30. Mai 2005

Klageschrift

15. September 2005

1. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

18. Oktober 2005

1. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

02. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

14. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

15. Dezember 2005

Teil-Anerkenntnis-Urteil & Vergleich