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Sammlung von
Gerichtsentscheidungen

   Deutsche Telekom Medien GmbH gegen  Friedrich W.
     Verhandlungstermin:  15. Dezember 2005 / Landgericht Frankfurt

Deutsche Telekom verklagt kleinen Branchenbuchbetreiber wegen Wettbewerbsrecht.
In diesem Verfahren konnte Friedrich W. einen Erfolg gegen “DeTe Medien” verbuchen.
Rechtsanwalt des Beklagten:
Holger Scharmach (link)


Ausführliche Veröffentlichung

 

Übersicht

21. Dezember 2004

Abmahnungen

30. Mai 2005

Klageschrift

15. September 2005

1. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

18. Oktober 2005

1. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

02. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

14. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

15. Dezember 2005

Teil-Anerkenntnis-Urteil & Vergleich

 

Auszug Patentamt: Begriff “Branchenbuch” frei verwendbar

zur Homepage der Anwaltskanzlei des Beklagten


    2. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin:
    14. Dezember 2005

    Am späten Nachmittag, einen Tag vor der Gerichtsverhandlung, erreicht den Anwalt des Beklagten nachfolgendes Schreiben “in letzter Minute” per Fax. Der Richter bekam dies erst am Verhandlungstag zu Gesicht.
    Nachdem kurz zuvor Die Prozesskostenhilfe für den Beklagten bewilligt wurde, war offensichtlich daß der Richter zu Gunsten des Beklagten tendierte. Denn Proßesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn der Richter der Meinung ist, daß hinreichend Aussicht auf Erfolg besteht - und über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet derjenige Richter, welcher dann auch die Verhandlung leitet und das Urteil fällt.
    Das folgende Schreiben des Anwalts der Klägerin war sozusagen, “Der letzte Strohhalm” nach dem gegriffen wurde, der letzte Versuch dem Beklagten eine Wettbewerbshandlung nachzuweisen, ohne diese alle anderen Gesichtspunkte der Klage hinfällig wären.



    Vorab per Telefax: ... (ohne Anlagen)
    Landgericht Frankfurt
    3. Zivilkammer
    Gerichtsstaße 2

    60313 Frankfurt am Main

    Unser Zeichen (bitte stets angeben): DETEM 0103/TMU

  • München, den 14. Dezember 2005
  • Az. 2-03 O 320/05

    Bitte sofort vorlegen: Mündliche Verhandlung am 15.12.2005

    Vorab per Fax von Anwalt zu Anwalt (ohne Anlagen)

    In der Sache

    DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH,

    g e g en

    Friedrich W.

    Wird hiermit in der gebotenen Kürze zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 02.12.2005 uns zugegangen am 07.12.2005 Stellung genommen:

    1. Mitbewerber

    Der Beklagte ist ein Mitbewerber der Klägerin, der zu ihr in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2,Abs. 1 Nr. 3 UWG). Die entstandenen Behauptungen des Beklagten werden ausdrücklich bestritten.
    Der Begriff des Mitbewerbers erfasst jede marktbezogene geschäftlich, sei es anbietende oder nachfragende Tätigkeit in jedem denkbaren Wirtschaftszweig für jedwede marktfähigen Güter (siehe HarteHenning, § 2 Rdn. 13). Bei Unternehmen und Gewerbetreibenden spricht eine tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Wettbewerbsförderungsabsicht (so Harte/Henning, § 2 Nr. 1 Rdn. 41).

    Der Beklagte ist ein Gewerbetreibender, dessen Geschäftsgegenstand insbesondere Datenverarbeitungsdienste, nämlich die Erstellung eines Branchenbuches im Internet und die Erstellung von Webseiten erfasst. Er ist somit Gewerbetreibender im identischen Dienstleistungsbereich wie die Klägerin tätig.

    Beweis:
    Bürgel Wirtschaftsinformation vom 20.12.2004

    -Anlage K20

    Hiermit ergibt sich, dass der Beklagte im Bereich der Datenverarbeitungsdenste, nämlich insbesondere Erstellung eines Branchenbuches im Internet tätig ist.

    Darüber hinaus bietet der Beklagte unter den Bezeichnungen “Schnittservice” und “Mediaservice (vgl. hierzu auch AGB der streitgegenständlichen Website, Anlage K7) weitere gewerbliche Dienstleistungen an. Dies belegen folgende Internetausdrucke der kommerziellen Websites www.videoschnittservice .de und www.dvdkopierservice.de die auf den Beklagten registriert sind:

    Beweis:
    Internetausdrucke der Websites www.videoschnittservice.de und www.dvdkopierservice.de einschließlich entsprechender Denic-Whois-Auszüge

    -Anlagenkonvulat K 21

    Aus diesen Ausdrucken (insbesondere auch aus den Preislisten) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beklagte ein Unternehmer und eben - entgegen seinen anderslautenden Behauptungen - keine Privatperson ist.

    Schließlich ist die aktuelle Ausübung unternehmerischer Tätigkeit vorliegend und auch deshalb zu bejahen, da sich der Beklagte gegenüber der Klägerin in der außergerichtlichen Korrespondenz (Schreiben vom 28.12.2004, bereits vorgelegt als Anlage K 9) auf ein “Übernahmeangebot eines großen Anbieters” berief. Auch durch diesen nach Angaben des Beklagten unmittelbar drohenden Verkaufs an einen “großen Anbieter” werden die lauterkeitsrechtlich schützenswerten Interessen der Klägerin negativ betroffen.

    2. Wettbewerbshandlung

    Der Beklagte fördert seinen eigenen Wettbewerb und denjenigen fremder Unternehmen aber auch aus weiteren Gesichtspunkten:

    Einerseits fördert der Beklagte seinen eigenen Wettbewerb: Hierfür spricht bei ihm als Gewerbetreibenden die oben erwähnte tatsächliche Vermutung. Der Geschäftsgegenstand erfasst nach der als Anlage K 20 vorgelegten Auskunft insbesondere auch die Erstellung eines Branchenbuches im Internet. Das streitgegenständliche Internetportal fällt in diesen Geschäftsgegenstand.

    Weiterhin nimmt der Beklagte dadurch eine Wettbewerbshandlung vor, dass er über den Verkauf seines “Branchenverzeichnisses” mit einem Mitarbeiter der Klägerin verhandelt und dass ein “Übernahmeangebot eines großen Anbieters” vorläge (so Anlage K 9). Auch deuten die AGB des Beklagten darauf hin, dass er sein Branchenbuch lediglich aufgebaut hat, um es sodann an Dritte zu veräußern: So regelt Ziffer 8.6 dieser AGB, dass “ein verkauftes Internetbranchenbuch Cottbus kein Sonderkündigungsrecht” begründe und Verkauf vielmehr jederzeit möglich sei. Wer Domains anmeldet und Websites aufbaut, um diese sodann an Dritte zu veräußern, handelt marktbezogen im geschäftlichen Verkehr (Harte/Henning, § 2 Rdn. 13).

    Darüber hinaus bewirbt der Beklagte auf der Startseite von www.branchenbuch-cottbus.de seine eigenen weiteren Geschäftstätigkeiten, indem er Links auf die Domains www.webpagecreator.de und www.homepageratgeber.de schaltet. Dort finden sich jeweils Werbelinks zu einer Strato AG (kostenpflichtige Homepagebaukästen) und zu seiner eigenen Geschäftswebsite www.dvdkopierservice.de.

    Beweis:
    Internetausdrucke der Websites www.webpagecreator.de und www.homepageratgeber.de einschließlich entsprechender Denic-Whois-Auszüge

    -Anlagenkonvolut K 22.

    Schließlich sei auch nochmals auf die bereits als Anlage K 7 vorgelegten AGB des Beklagten hingewiesen. Aus diesen ergibt sich, dass der Beklagte über die bereits jetzt vorliegende marktbezogene geschäftliche Tätigkeit hinaus auch konkret das Angebot kostenpflichtiger Inserate plant (vgl. etwa Ziffern 7.2, 6.3 und 3.1). All dies deutet darauf hin, dass der Beklagte konkret die Einführung kostenpflichtiger Einträge plant. Dies ist für eine Wettbewerbshandlung ausreichend.

    Andererseits fördert der Beklagte mit seiner Website www.branchenbuch-cottbus.de auch den Wettbewerb fremder Unternehmen. Eine solche mittelbare Absatzförderung reicht für eine marktbezogene geschäftliche Tätigkeit aus (vgl. Harte/Henning § 2 Nr. 1 Rdn. 13).

    Dies betrifft zunächst die Unternehmen, die er in seiner Adressliste aufnimmt. Es kommt dem Beklagten -wie gesagt - gerade darauf an, diese Unternehmen und Unternehmer der Region dem Internetnutzer bekannt zu machen und damit sicherzustellen, daß sie auch im Internet gefunden werden. Es betrifft aber auch Unternehmen, die er - trotz entgegenstehender Ausführungen - auf seiner Startseite bewirbt, wie etwa den FC Energie Cottbus. Diese Werbung ergibt sich aus den Screenshot in Klageantrag Ziffer 1.

    Einen wie auch immer gearteten Interessenkonflikt, wie ihn der Beklagte nunmehr zu konstruieren versucht, gibt es nicht. Der Herausgeber eines Branchenverzeichnisses kann selbstverständlich den Wettbewerb verschiedener konkurrierender Unternehmen und Gewerbetreibenden fördern. Dies tun letztlich alle Werbemedien. So würde beispielsweise auch bei Fernsehstationen niemand von einem Interessenkonflikt sprechen, wenn Werbespots verschiedenen Anbieter aus demselben Branchenbereich angeboten werden. Es liegt in der Natur eines Branchenbuchs, dass dort der Wettbewerb verschiedener auch konkurrierender Unternehmen gefördert wird.

    3. Irreführung

    Der Beklagte führt mit seiner unvollständigen Adressenliste die Verbraucher unter dem Gesichtspunkt der Allein- und Spitzenstellung und der unzutreffenden Produktmerkmalsangabe in die Irre. Dies wurde bereits eingehend dargelegt.

    Ein entsprechendes Verkehrsverständnis wurde anhand eines aktuellen Umfragegutachtens des renommierten Rechts- und Meinungsforschungsinstitutes TNS Infratest (welche insbesondere auch Internetnutzer mit einbezieht) und einschlägiger Entscheidungen nachgewiesen. Die Tatsache, dass es weitere Internetsuchmaschinen und auch Branchenbücher gibt, wie der Beklagte anhand der Anlagen B 1 und B 2 belegt, ist unbehelflich. Dies kann seinen Wettbewerbsverstoß nicht relativieren. Im übrigen geht die Klägerin ständig gegen derartige Wettbewerbsverstöße vor, wie die bereits vorgelegten Entscheidungen, insb. auch aus jüngerer Zeit, belegen.

    Lediglich die Verwertung der offiziellen Daten der Deutschen Telekom, wie dies die Klägerin und weitere Mitbewerber tun, kann eine größtmögliche Datenvollständigkeit gewährleisten. Die Klägerin ist mit ihrem Verzeichnis Marktführerin auf dem Gebiet der Branchenverzeichnisse und nimmt mithin zu Recht eine Spitzenstellung in diesem Markt ein. Dies ist gerichtsbekannt. Insofern ist ein angeblich widersprüchliches Verhalten der Klägerin, wie es der Beklagte einwendet, nicht ersichtlich.

    Nach alledem ist antragsgemäß zu entscheiden.

    Dr. T.M.M.
    Rechtsanwalt
     

 

21. Dezember 2004

Abmahnungen

30. Mai 2005

Klageschrift

15. September 2005

1. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

18. Oktober 2005

1. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

02. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

14. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

15. Dezember 2005

Teil-Anerkenntnis-Urteil & Vergleich