1. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten:
15. September 2005
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Landgericht Frankfurt
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Walter, Thummerer, Endler & Coll.
Burgstr. 17
03046 Cottbus
Sekretariat: 0355 / 7 80 80 -12
Cottbus, den 15.09.2005
In Sachen
DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH gg. Friedrich W.
- Az.: 2/3 O 320/05 -
zeigen wir hiermit unter Vollmachtsvorlage an, dass uns der Beklagte mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt hat.
Namens und in Vollmacht des Beklagten beantragen wir:
I. Dem Beklagten für die Verteidigung gegen die Klage, insbesondere aber auch für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft Prozesskostenhilfe, unter der Beiordnung des Unterzeichners als Prozessbevollmächtigten, zu bewilligen und
II. das von der Klägerin beantragte Vollstreckungsurteil nicht zu erlassen, bevor dem Beklagten nach Zustellung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung ausreichend - jedoch mindestens eine Woche- Zeit gewährt worden ist, entsprechend der Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung zu reagieren.
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I.
Der Beklagte ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreites aufzubringen. Einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1
ZPO ist nicht vorhanden, so dass er nicht durch monatliche Raten zu den Kosten beitragen kann. Auch eigenes Vermögen steht ihm nicht zur Verfügung. Die diesbezügliche Erklärung des Beklagten über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind nebst erforderlicher Belege beigefügt.
II.
Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
A.
Unstreitig ist, dass die Klägerin Herausgeberin der "Gelbe Seiten" ist. Unstreitig ist ebenalls, dass die
Klägerin das Verzeichnis "Gelbe Seiten für den Bereich Cottbus" herausgibt. Unstreitig ist ebenfalls, dass
"Gelbe Seiten" unter der Internetadresse www.gelbeseiten.de bzw. www.gelbe-seiten.de online abrufbar ist. Die von der Klägerin wiedergegebenen Daten auf Seite 5 der Klage Absatz 1 und Absatz 2 werden
unstreitig gestellt.
Es mag sein, dass die "Gelben Seiten" als gedrucktes Buch überragende Verkehrsbekanntheit genießen, allerdings ergibt sich aus der Umfrage aus dem Herbst 2002 (Anlage K4), dass 0,0 % der Befragten auf
die Frage, "Woran denken Sie, wenn Sie im Zusammenhang mit dem Telefonieren die Bezeichnung "Gelbe Seiten" hören oder lesen?", an ein Branchen-Telefonbuch im Internet gedacht haben. Im
Umfrageergebnis zur Umfrage im Jahr 2004 bestätigten 0,3 % der Befragten diese Antwort. Insoweit erscheint die klägerische Darstellung der Verkehrsbekanntheit zumindest einseitig und wird dem hier zu
ziehenden Bezug nicht gerecht. Weitere Ausführungen folgen in der rechtlichen Beurteilung.
Die Darstellung der Klägerin auf Seite 7 ist unzutreffend, wenn diese behauptet, dass der Beklagte sein Adressensammelwerk als Branchenbuch bezeichnet und ebenfalls die Bezeichnung "Branchenverzeichnis"
verwendet. Ausweislich des eingefügten Screenshots wird deutlich, dass der Beklagte den Domainnamen branchenbuch-cottbus bzw.
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branchenbuchcottbus verwendet. Darüber hinaus findet sich auf der Eingangsseite der Homepage die Überschrift "Internet BRANCHENBUCH COTTBUS" und lediglich ein Verweis auf das
Branchenverzeichnis. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte einen kostenlosen Standardeintrag auf seiner Homepage anbietet. Der Homepage liegt die Idee zugrunde, ein
internettaugliches Sammelwerk der Unternehmen und Unternehmer der Region anzubieten. Dabei steht, wie gerade gesagt, die Internettauglichkeit dieses Verzeichnisses im Vordergrund. Entgegen des
Standardeintrages in den "Gelben Seiten" kommt es hier im Wesentlichen darauf an, dass der Internetbenutzer in dem vom Beklagten angebotenen Verzeichnis einen Hinweis auf die Homepage und
e-mail-Adressen des Anzeigenden findet. Ebenso wie der Eintrag in den "Gelben Seiten" ist somit ein Eintrag in das Verzeichnis nur möglich, wenn der jeweils Anzeigende diesem zugestimmt hat.
Insbesondere die Weitergabe von e-mail-Adressen und Internetseiten unterliegt insoweit dem Datenschutz.
Zutreffend ist, dass der Beklagte am 21.12.2004 abgemahnt wurde und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wurde. Zutreffend ist ebenfalls, dass sich der Beklagte vom
28.12.2004 meldete und erklärte, dass er nicht bereit ist, die Unterlassungserklärung abzugeben. Insoweit war, wie sich aus dem Schreiben - Anlage K9 - ergibt, der Beklagte gern bereit, dem Eindruck
des Anspruches der Spitzenstellung seines Verzeichnisse im Bereich Cottbus dadurch entgegenzuwirken,
dass er den Artikel "das" entfernte. Entsprechendes ist, wie sich der Klage auf Seite 7 entnehmen lässt,
erfolgt. Des Weiteren wies der Beklagte darauf hin, das der Begriff "Branchenbuch" bzw. "Branchenverzeichnis" von unzähligen Anbietern im Internet verwendet wird. Des Weiteren wies der
Beklagte darauf hin, dass an diesem Begriff insoweit auch ein Freihaltungsbedürfnis besteht, so dass es markenrechtlich nicht geschützt werden kann. Darüber hinaus wies der Beklagte darauf hin, dass keines,
der im Internet angebotenen Branchenbücher den Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.
Zutreffend ist, dass sich darauf hin die Klägerin mit dem Schreiben vom 29.12.2004 beim Beklagten meldete und dieser mit Schreiben vom 08.01.2005 erwiderte. Des Weiteren ergänzte der Beklagte die
Eingangsseite seiner Homepage mit dem Hinweis, dass keine absolute Vollständigkeit der Daten garantiert ist. Insoweit wird wiederum auf den Screenshot auf Seite 7 der Klage verwiesen.
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B. Rechtliche Würdigung
A.a) Wettbewerbshandlung
Damit überhaupt die Vorschriften des UWG Anwendung finden können, ist einleitend
zu klären, ob seitens des Beklagten überhaupt eine Wettbewerbshandlung vorliegt. Zur
Definition der Wettbewerbshandlung wird auf § 2 Abs. 1 Ziffer 1 UWG verwiesen. Darin wird der Begriff des Unternehmens verwendet. Dieser wird definiert als auf Dauer angelegte, selbständige
wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage 2004, § 2, Rdnr. 8). Entgeltlich im
Sinne dieser Definition bedeutet, dass die Tätigkeit des Beklagten auf die Erzielung einer Gegenleistung gerichtet sein muß (Baumbach/Hefermehl, a. a. O.). Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, erfolgt der
Eintrag der Adressen in das vom Beklagten angebotene Verzeichnis kostenlos. Weder Werbung noch sonstige Einnahmen sind mit diesem Verzeichnis verknüpft. Es fehlt somit an der Entgeltlichkeit, um von
dem Vorliegen des Unternehmensbegriffes im vorliegenden Fall ausgehen zu können.
B.b) Beseitigungs- und Unterlassungsanprüche
Selbst wenn das Gericht eine Wettbewerbshandlung als gegeben ansieht, stehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Klägerin nicht zu. Weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Allein-
und Spitzenstellungsbehauptung noch unter dem Aspekt der Irreführung des Verkehrs auf Grund der hochgradigen Unvollständigkeit, noch auf Grund des Hinweises auf ein Buch, führt zu den geltend
gemachten Ansprüchen.
(1.) Allein- und Spitzenstellungsbehauptung
Woraus die Klägerin die Erkenntnis zieht, dass mit der Verwendung des Begriffs "Branchenbuch" bzw.
"Branchenverzeichnis" zwingend zum Ausdruck gebracht wird, dass es das einzige Branchenbuch bzw. Branchenverzeichnis in Cottbus ist, ist nicht nachvollziehbar. Von einer Allein- und
Spitzenstellungsbehauptung ist auszugehen, wenn ein Mitbewerber zum Ausdruck bringt, überhaupt keinen Mitbewerber zu haben oder wenn er zum Ausdruck bringt, dass er seine Mitbewerber übertreffe.
Ein deutliches Indiz dafür ist die Verwendung von Superlativen und Komperativen. Entsprechendes ist vorliegend nicht zu finden. Auch eine besondere Hervorhebung des Angebotes des Beklagten erfolgt
nicht durch die Verwendung des bestimmten Artikels. Insoweit verkennt die Klägerin auch die Praxis im Internet. Den wenigsten Benutzern des Internets sind die konkreten Internetadressen bekannt. Vielmehr
nutzt der Großteil der Internetbenutzer
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sogenannte Suchmaschinen, in die bestimmte Suchbegriffe eingegeben werden. Insoweit wird angeregt, seitens des Gerichts in die Suchmaschine "Google" oder in jede beliebige andere Suchmaschine die
Begriffe "Branchenbuch" und "Cottbus" oder "Branchenverzeichnis" und "Cottbus" einzugeben. Als
Ergebnis werden sodann mehrere hundert Fundstellen angezeigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, worauf die Behauptung gestützt ist, dass der durchschnittliche Internetbesucher bei diesem Suchergebnis
davon ausgeht, dass es sich bei dem Beklagten um den alleinigen bzw. Spitzenanbieter im Bereich der Branchenverzeichnisse im Raum Cottbus handelt.
Darüber hinaus stehen die klägerischen Ausführungen im Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen, in denen dargelegt wurde, dass die "Gelben Seiten " als Branchenverzeichnis überragende
Verkehrsgeltung genießen. Insoweit ist folglich davon auszugehen, dass der durchschnittliche Internetbenutzer sowieso weiß, dass die "Gelben Seiten" der Spitzenanbieter als Branchenverzeichnis
darstellt.
(2.) Irreführung des Verkehrs durch Bezeichnung "Branchenbuch" bzw. "Branchenverzeichnis"
Auch hier ist eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen. Insoweit ist die Behauptungder Klägerin
schon falsch, dass der Beklagte die Begriffe "Branchenbuch" und "Branchenverzeichnis" verwendet.
Insoweit wird erneut auf Seite 7 der Klageschrift verwiesen, aus der eindeutig hervorgeht, dass der Beklagte die Begriffe "branchenbuch-cottbus" und "Internet BRANCHENBUCH COTTBUS" verwendet.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass der durchschnittliche Verbraucher bei der Verwendung des Begriffes
"Branchenbuch" bzw. "Branchenverzeichnis" ein vollständiges, zumindest aber nahezu vollständiges
Verzeichnis aller einschlägigen Branchen erwartet, so sollte diese Auffassung, auch wenn sie bereits mehrfach gerichtlich bestätigt wurde, offen hinterfragt werden. Denn selbst die Klägerin kann mit den von
ihr angebotenen "Gelben Seiten" keine Vollständigkeit der gewerblichen Angaben gewährleisten. Dies istallein darin begründet, dass ständig neue Firmen gegründet werden und alte Firmen wieder aufgelöst
werden bzw. in Insolvenz gehen. Darüber hinaus weist der Beklagte eindeutig auf der Eingangsseite seiner Homepage hin, dass die Angaben nicht vollständig sind. Insoweit ist die Bezeichnung
"Branchenbuch" für ein elektronisches Branchenverzeichnis zulässig, soweit darüber hinaus ein Hinweis gegeben wird, dass das Verzeichnis nur unvollständig ist (Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom
15.10.1997, Az.: 2/6 O 300/97). Damit ist eine Irreführung des Internetseitenbenutzers durch den Hinweis auf die Unvollständigkeit vermieden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23 Auflage
2004, § 5, Rdnr. 4109). Vergleichbare Entscheidungen ergingen in den
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Bereichen von Anwaltsverzeichnissen und der Verwendung der Domain www.autovermietung.com. Bei
diesen wurde entschieden, dass, wenn der Begriff "Anwaltssuchdienst" bzw. "Autovermietung" generell
verwendet wird, der Verbraucher nicht erwartet, dass sich dort ein vollständiges Verzeichnis aller Anwälte bzw. Autovermieter findet, sondern vielmehr der durchschnittliche Benutzer davon ausgeht, dass
dort nur die Anbieter gelistet werden, die für den entsprechenden Eintrag gezahlt haben (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aulage 2004, Rdnr. 4108). Weshalb dies nun bei der
Verwendung des Begriffes "Branchenbuch" bzw. "Branchenverzeichnis" anders sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
(3.) Irreführung des Verkehrs durch Bezeichnung "Branchenbuch"
Auch dieses Argument verfängt nicht, da es wohl für den durchschnittlichen Benutzer ohne Weiteres ersichtlich ist, dass, wenn er sich über das Internet Informationen beschafft, nicht davon ausgeht, dass er
ein Druckerzeugnis vorfinden wird.
Da es insoweit bereits dem Grunde nach an einer unlauteren Wettbewerbshandlung mangelt, kann die Klägerin auch keine Schadenersatzleistung, keinen Auskunftsanspruch und auch nicht die Unterlassung
der Verwendung der Domain verlangen.
Die Klage wäre somit abzuweisen.
- RA Thummerer -