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Sammlung von
Gerichtsentscheidungen

   Deutsche Telekom Medien GmbH gegen  Friedrich W.
     Verhandlungstermin:  15. Dezember 2005 / Landgericht Frankfurt

Deutsche Telekom verklagt kleinen Branchenbuchbetreiber wegen Wettbewerbsrecht.
In diesem Verfahren konnte Friedrich W. einen Erfolg gegen “DeTe Medien” verbuchen.
Rechtsanwalt des Beklagten:
Holger Scharmach (link)


Ausführliche Veröffentlichung

 

Übersicht

21. Dezember 2004

Abmahnungen

30. Mai 2005

Klageschrift

15. September 2005

1. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

18. Oktober 2005

1. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

02. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

14. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

15. Dezember 2005

Teil-Anerkenntnis-Urteil & Vergleich

 

Auszug Patentamt: Begriff “Branchenbuch” frei verwendbar

zur Homepage der Anwaltskanzlei des Beklagten


Auszug Patentamt

Um eventuellem Ärger aus dem Weg zu gehen, wurde im Vorfeld getestet, ob die Bezeichnung “Branchenbuch Cottbus” als Marke überhaupt für jemanden schützbar ist. Dies wurde abgelehnt und schien somit die freie Verwendung dieses Begriffes zu bestätigen.


    20.01.2002

    Deutsches Patent- und Markenamt Jena

    Aktenzeichen:  300 75 427.2 /16

    Anmelder: Friedrich W.

                                                             Branchenbuch Cottbus

    Die Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr wegen des beschreibenden Charakters jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. An der beschreibenden Angabe besteht außerdem ein Freihaltebedürfnis im Verkehr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

    Unterscheidungskraft ist in diesem Sinne die einem Zeichen innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren/ Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH 1995, 408, 409 “Protech"). Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob ein Markenwort oder eine Wortfolge lexikalisch belegbar ist oder nachweislich verwendet wird.
    So wenig die Vorbekanntheit einer Wortbildung/Wortfolge ihre markenmäßige Unterscheidungskraft zwangsläufig ausschließen muß, so wenig erlaubt allein schon deren Neuheit den Schluß auf das Vorliegen einer Unterscheidungskraft. Der Verkehr ist vielmehr daran gewöhnt, waren- und dienstleistungsbezogene Angaben (werbemäßig) in komprimierter Form und auch mit Hilfe mehr oder weniger einprägsamer Bezeichnungen vermittelt zu bekommen. Unterscheidungskräftig können diese jedoch nur dann sein, wenn sie ein Mindestmaß an phantasievoller Eigenart aufweisen, das heißt, diese dürfen sich -aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise- nicht in Sachaussagen über die mit der betreffenden Bezeichnung versehenen Waren und Dienstleistungen erschöpfen. Diesen Mindestanforderungen genügt die angemeldete Marke jedoch nicht, da sie diese lediglich inhaltlich beschreibt.

    Der Sinn des Wortes Branchenbuch erschließt sich dem beteiligten Verkehr ohne weiteres dahingehend, daß es sich hierbei um ein Verzeichnis von Informationen geordnet nach Wirtschafts- bzw. Geschäftszweig handelt, das in Buchform angeboten wird oder als solches ins Internet gestellt wird. In Verbindung mit der geografischen Angabe "Cottbus" wird ergänzend lediglich der örtliche Rahmen des Verzeichnisses benannt. Damit handelt es sich bei der Bezeichnung "Branchenbuch Cottbus" um eine glatt beschreibende Angabe, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ohne jegliche Unterscheidungskraft und somit dem Markenschutz nicht zugänglich ist.

    An der sprachüblich gebildeten Bezeichnung "Branchenbuch Cottbus" besteht,
    da sich ihr Sinngehalt in einer inhaltsbezogenen Aussage erschöpft, die deswegen Mitbewerbern als beschreibende Angabe dienen kann, ein
    aktuelles und auch künftiges Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 ( BPatG, GRUR 1997, S. 132), da es
    Mitbewerbern (namentlich Verlagen und anderen Einrichtungen auf dem fraglichen Waren- und Dienstleistungssektor) freistehen muß, sich der inhaltsbeschreibenden Angabe ungehindert bedienen zu können.

    Da die angemeldete Marke aus den vorgenannten Gründen gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen ist, erfolgt ihre Zurückweisung gemäß § 37 Absatz 1 MarkenG.

    Markenstelle für Klasse 16

    Frau Gretscher, Rl

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21. Dezember 2004

Abmahnungen

30. Mai 2005

Klageschrift

15. September 2005

1. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

18. Oktober 2005

1. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

02. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

14. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

15. Dezember 2005

Teil-Anerkenntnis-Urteil & Vergleich