Teil-Anerkenntnis-Urteil / Vergleich 15. Dezember 2005
Beim Verhandlungstermin DeTeMedien gegen Friedrich W. kam es zu einer Einigung. Das Gericht war grundsätzlich der
Auffassung, daß die Bezeichnung Branchenverzeichnis und Branchenbuch für ein “Adresssammelwerk” auch dann verwendet werden könne, wenn dieses nicht vollständig bzw. nicht nahezu vollständig ist. “Es ist doch
deutlich ein Trend zu erkennen daß die Bezeichnung Branchenbuch im Internet geläufig ist, ob das Verzeichnis nun mehr oder weniger umfangreich sei”, so der Richter.
Das Gericht folgte den Argumenten des Anwalts des Beklagten (Rechtsanwalt Scharmach) weitgehend. Allerdings wünschte der vorsitzende Richter doch möglichst eine Einigung. So machte der Beklagte das
Zugeständnis einen zwischenzeitlich eingefügten Hinweis auf seiner Startseite zu belassen, welcher auf die Existens weiterer Branchenverzeichnisse verweist, sowie den Hinweis auf eine Unvollständigkeit seines
Angebots beizubehalten, wie es sich in der aktuellen Version der Startseite von www.branchenbuchcottbus.de darstellt. Im Gegenzug mußte sich die Klägerin bereiterklären die Klage zurückzuziehen, sowie den Hauptteil der entstandenen Kosten zu tragen
Teil-Anerkenntnis des Beklagten, die Startseite in der vorherigen Version, so wie im
Screenshot eingeblendet, nicht weiter zu verwenden:
Landgericht Frankfurt am Main Geschäfts-Nr.: 2/03 O 320/05
Verkündet am 15.12.2005
Im Namen des Volkes
Teil-Anerkenntnis-Urteil
In dem Rechtsstreit
DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer...
- Klägerin -
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte... gegen
Herrn Friedrich W., Straße der Jugend 27, 03046 Cottbus,
- Beklagter -
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Scharmach, Burgstraße 17, 03046 Cottbus
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kurth, Richterin am Landgericht Zöller-Mirbach,
Richterin am Landgericht Bonkas
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2005
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, es für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des
Wettbewerbs die Bezeichnung “BRANCHENBUCH COTTBUS" oder “Branchenverzeichnis Cottbus" in jeglicher Schreibweise (mit oder ohne Bindestrich, in Groß- oder Kleinbuchstaben) insbesondere im
Internet sowie mit damit verbundenen Werbedienstleistungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend eingeblendet:
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dr. Kurth Zöller-Mirbach Bonkas
Ausgefertigt 0 2, Januar 2006
Verleich, in dem klargestellt wird daß kein Wettbewerbsverstoß vorliegt,
wenn die Startseite von “Branchenbuch Cottbus”, wie im nachfolgenden Screenshot eingeblendet, verwendung findet:
Öffentliche Sitzung Frankfurt am Main, 15.12.2005
des Landgerichts
- Geschäfts-Nr.: 2/03 O 320/05
3. Zivilkammer
Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Kurth als Vorsitzender
Beisitzer: Richterin am Landgericht Zöller-Mirbach, Richterin am Landgericht Bonkas
ohne Hinzuziehung eines Protokollführers vorläufig auf Tonträger aufgenommen
In dem Rechtsstreit
DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer...
- Klägerin -
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte...
gegen
Herrn Friedrich W., Straße der Jugend 27, 03046 Cottbus,
- Beklagter -
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Scharmach, Burgstraße 17, 03046 Cottbus
erscheinen bei Aufruf der Sache: für die Klägerin RA Dr. M. aus dem Büro der Klägervertreter in München der Beklagte in Person und RA Scharmach
Der Klägervertreter erhält Abschriften des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 14.12.2005.
Der Klägervertreter legt Originalschriftsatz des Schriftsatzes vom 14.12.2005 vor, von dem der Beklagtenvertreter ebenfalls Abschriften erhalten hat.
Der Klägervertreter stellt die Anträge zu Ziffern 1. und 3. aus der Klageschrift gemäß Bl. 2/3 d. A. und nimmt im Übrigen die Klage zurück.
Der Beklagtenvertreter erklärt, dass er die Klageanträge zu 1. und 3. anerkennt.
Der Klägervertreter beantragt den Erlass eines Teil-Anerkenntnis-Urteils, das antragsgemäß verkündet wurde.
Die Parteien schließen folgenden
V e r g l e i c h
1. Die Parteien sind sich einig, dass die Startseiten der Domains www.branchenbuch-cottbus.de
und www.branchenbuchcottbus.de in der Fassung gemäß der Anlage 1 zu Protokoll im Hinblick auf die Bezeichnungen "Branchenbuch Cottbus" und/oder
"Branchenverzeichnis Cottbus" wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Nach Anhörung und mit Einverständnis der Parteivertreter: Der Streitwert für den Vergleich wird auf 11.000,00 Euro festgesetzt.
Der Beklagtenvertreter beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss gewährt.
Dr. Kurth
für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger: Peter, Justizangestellte Ausgefertigt: 0 2. Januar 2006
Anlage 1:
Aktuelle Version der Startseite - es wurde lediglich ein Hinweis auf andere Branchenverzeichnisse eingefügt
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