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Sammlung von
Gerichtsentscheidungen

   Deutsche Telekom Medien GmbH gegen  Friedrich W.
     Verhandlungstermin:  15. Dezember 2005 / Landgericht Frankfurt

Deutsche Telekom verklagt kleinen Branchenbuchbetreiber wegen Wettbewerbsrecht.
In diesem Verfahren konnte Friedrich W. einen Erfolg gegen “DeTe Medien” verbuchen.
Rechtsanwalt des Beklagten:
Holger Scharmach (link)


Ausführliche Veröffentlichung

 

Übersicht

21. Dezember 2004

Abmahnungen

30. Mai 2005

Klageschrift

15. September 2005

1. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

18. Oktober 2005

1. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

02. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

14. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

15. Dezember 2005

Teil-Anerkenntnis-Urteil & Vergleich

 

Auszug Patentamt: Begriff “Branchenbuch” frei verwendbar

zur Homepage der Anwaltskanzlei des Beklagten


    Teil-Anerkenntnis-Urteil / Vergleich
    15. Dezember 2005

    Beim Verhandlungstermin DeTeMedien gegen Friedrich W. kam es zu einer Einigung.
    Das Gericht war grundsätzlich der Auffassung, daß die Bezeichnung Branchenverzeichnis und Branchenbuch für ein “Adresssammelwerk” auch dann verwendet werden könne, wenn dieses nicht vollständig bzw. nicht nahezu vollständig ist. “Es ist doch deutlich ein Trend zu erkennen daß die Bezeichnung Branchenbuch im Internet geläufig ist, ob das Verzeichnis nun mehr oder weniger umfangreich sei”, so der Richter.
    Das Gericht folgte den Argumenten des Anwalts des Beklagten (Rechtsanwalt Scharmach) weitgehend.
    Allerdings wünschte der vorsitzende Richter doch möglichst eine Einigung.
    So machte der Beklagte das Zugeständnis einen zwischenzeitlich eingefügten Hinweis auf seiner Startseite zu belassen, welcher auf die Existens weiterer Branchenverzeichnisse verweist, sowie den Hinweis auf eine Unvollständigkeit seines Angebots beizubehalten, wie es sich in der aktuellen Version der Startseite von
    www.branchenbuchcottbus.de darstellt.
    Im Gegenzug mußte sich die Klägerin bereiterklären die Klage zurückzuziehen, sowie den Hauptteil der entstandenen Kosten zu tragen


    Teil-Anerkenntnis des Beklagten, die Startseite in der vorherigen Version, so wie im Screenshot eingeblendet, nicht weiter zu verwenden:


    Landgericht Frankfurt am Main
    Geschäfts-Nr.:
    2/03 O 320/05

    Verkündet am 15.12.2005

     

    Im   Namen   des   Volkes

    Teil-Anerkenntnis-Urteil

    In dem Rechtsstreit

    DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH,
    vertreten durch die Geschäftsführer...

    - Klägerin -

    Proz.-Bev.: Rechtsanwälte...
    gegen

    Herrn Friedrich W.,
    Straße der Jugend 27, 03046 Cottbus,

    - Beklagter -

    Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Scharmach, Burgstraße 17, 03046 Cottbus

    hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
    durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kurth,
    Richterin am Landgericht Zöller-Mirbach,
    Richterin am Landgericht Bonkas

    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2005

    für Recht erkannt:

    Der Beklagte wird verurteilt, es für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu
    250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs die Bezeichnung “BRANCHENBUCH COTTBUS" oder “Branchenverzeichnis Cottbus" in jeglicher Schreibweise (mit oder ohne Bindestrich, in Groß- oder Kleinbuchstaben) insbesondere im Internet sowie mit damit verbundenen Werbedienstleistungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend eingeblendet:

    Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Dr. Kurth        Zöller-Mirbach         Bonkas

    Ausgefertigt     0 2, Januar 2006


    Verleich, in dem klargestellt wird daß kein Wettbewerbsverstoß vorliegt,
    wenn die Startseite von “Branchenbuch Cottbus”,
    wie im nachfolgenden Screenshot eingeblendet, verwendung findet:


    Öffentliche Sitzung                                                      Frankfurt am Main, 15.12.2005
    des Landgerichts

  • Geschäfts-Nr.: 2/03 O 320/05
  • 3. Zivilkammer

    Gegenwärtig:
    Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Kurth
    als Vorsitzender

    Beisitzer:
    Richterin am Landgericht Zöller-Mirbach,
    Richterin am Landgericht Bonkas

    ohne Hinzuziehung eines Protokollführers
    vorläufig auf Tonträger aufgenommen

    In dem Rechtsstreit

    DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH,
    vertreten durch die Geschäftsführer...

    - Klägerin -

    Proz.-Bev.: Rechtsanwälte...

    gegen

    Herrn Friedrich W.,
    Straße der Jugend 27, 03046 Cottbus,

    - Beklagter -

    Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Scharmach, Burgstraße 17, 03046 Cottbus

    erscheinen bei Aufruf der Sache:
    für die Klägerin RA Dr. M. aus dem Büro der Klägervertreter in München
    der Beklagte in Person und RA Scharmach

    Der Klägervertreter erhält Abschriften des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 14.12.2005.

    Der Klägervertreter legt Originalschriftsatz des Schriftsatzes vom 14.12.2005 vor, von dem
    der Beklagtenvertreter ebenfalls Abschriften erhalten hat.
     

    Der Klägervertreter stellt die Anträge zu Ziffern 1. und 3. aus der Klageschrift gemäß Bl. 2/3 d. A. und nimmt im Übrigen die Klage zurück.

    Der Beklagtenvertreter erklärt, dass er die Klageanträge zu 1. und 3. anerkennt.

    Der Klägervertreter beantragt den Erlass eines Teil-Anerkenntnis-Urteils, das antragsgemäß
    verkündet wurde.

    Die Parteien schließen folgenden

    V e r g l e i c h

    1.   Die Parteien sind sich einig, dass die Startseiten der Domains www.branchenbuch-cottbus.de
         und www.branchenbuchcottbus.de in der Fassung gemäß der Anlage 1 zu Protokoll
         im Hinblick auf die Bezeichnungen "Branchenbuch Cottbus" und/oder
         "Branchenverzeichnis Cottbus" wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

    2.   Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Klägerin 70 % und
         der Beklagte 30 % zu tragen.

    Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.

    Nach Anhörung und mit Einverständnis der Parteivertreter:
    Der Streitwert für den Vergleich wird auf 11.000,00 Euro festgesetzt.

    Der Beklagtenvertreter beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss.
    Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss gewährt.

    Dr. Kurth

    für die Richtigkeit der Übertragung
    vom Tonträger: Peter, Justizangestellte        Ausgefertigt: 0 2. Januar 2006
     

    Anlage 1:

    Aktuelle Version der Startseite - es wurde lediglich ein Hinweis auf andere Branchenverzeichnisse eingefügt
     

 

21. Dezember 2004

Abmahnungen

30. Mai 2005

Klageschrift

15. September 2005

1. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

18. Oktober 2005

1. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

02. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt des Beklagten

14. Dezember 2005

2. Erwiderung vom Anwalt der Klägerin

15. Dezember 2005

Teil-Anerkenntnis-Urteil & Vergleich