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Auszug aus einer Entscheidung des Deutsches Patent- und Markenamt Jena vom 20.01.2002, nachdem versucht wurde die Bezeichnung “BranchenbuchCottbus”
markenrechtlich schützen zu lassen. (Aktenzeichen: 300 75 427.2 /16)
...Der Sinn des Wortes Branchenbuch
erschließt sich dem beteiligten Verkehr ohne weiteres dahingehend, daß es sich hierbei um ein Verzeichnis von Informationen geordnet nach Wirtschafts- bzw. Geschäftszweig handelt, das in Buchform angeboten wird oder als solches ins Internet gestellt wird. ...Damit handelt es sich bei der Bezeichnung "BranchenbuchCottbus" um eine glatt beschreibende Angabe, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ohne jegliche Unterscheidungskraft und somit dem Markenschutz nicht zugänglich ist.
An der sprachüblich gebildeten Bezeichnung "Branchenbuch Cottbus" besteht, da sich ihr Sinngehalt in einer inhaltsbezogenen Aussage erschöpft, die deswegen Mitbewerbern als beschreibende Angabe dienen
kann, ein aktuelles und auch künftiges Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 ( BPatG, GRUR 1997, S. 132), da es Mitbewerbern (namentlich Verlagen und anderen Einrichtungen auf
dem fraglichen Waren- und Dienstleistungssektor) freistehen muß, sich der inhaltsbeschreibenden Angabe ungehindert bedienen zu können.
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