DeTe Medien Deutsche Telekom GmbH verklagt Betreiber kleinerer
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Sammlung von Gerichtsentscheidungen
im Zusammenhang mit Branchenverzeichnissen

12. Juni 1997 (Oberlandesgericht München)

15. Oktober 1997 (Landgericht Frankfurt)

02. Juli 2004 (Landgericht Frankfurt)

08. Juni 2005 (Landgericht Hamburg)

17. Juni 2005 (Landgericht Hamburg)

27. September 2005 (Landgericht Hamburg)

15. Dezember 2005 (Landgericht Frankfurt)


    Deutsche Telekom Medien GmbH gegen ... (Branchenverzeichnis Ost- & Westsachsen)

    Beschluss vom 17. Juni 2005
    Landgericht Hamburg

    Geschäfts-Nr: 312 0 462/05


    Landgericht Hamburg
    Zivilkammer 12

    B E S C H L U S S

    vom 17.06.2005

    In Sachen
     

    DeTeMedien, Deutsche Telekom Medien GmbH

    - Antragstellerin -

    gegen

    - Antragsgegner -

    beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 durch
    den Vorsitzenden Richter am Landgericht Sievers
    den Richter am Landgericht Dr. Kagelmacher
    den Richter am Landgericht Böttcher

    I .

    Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00? Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

    v e rb o te n,

    1.   im geschäftlichen Verkehr zu  Wettbewerbszwecken die Bezeichnung “Das Branchen Verzeichnis für die Region Westsachsen" und/oder “Das Verzeichnis für die Region Ostsachsen" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 14 ersichtlich;

    2.   im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ein als “Branchen Verzeichnis" bezeichnetes Sammelwerk bestellter Adressen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder herzustellen und/oder herstellen zu lassen und/oder in der Verkehr zu bringen und/oder in der Verkehr bringen zu lassen, wenn in dem so bezeichneten Sammelwerk nicht nahezu alle Branchen und Betriebe Ost- bzw. Westsachsens enthalten sind, das heißt, wie in Anlage AS 13;

    3.   im geschäftlichen Verkehr die Farbe “Gelb" in einem Farbton wie auf dem nachfolgend eingeblendeten Screenshot als vertikaler Balken am oberen und unteren Bildrand ersichtlich und zum Angebot und/oder der Bewerbung und/oder der Vermarktung eines Online-Adressenverzeichnisses zu benutzen:

    (Screenshot: www.branchen-ostsachsen.de)

    II .
    Die Kosten des Verfahrens fallen .dem Antragsgegner nach einem Streitwert von
    EUR 75.000,00 zur Last.

    Sievers

    Dr. Kagelmacher

    Böttcher


    Betroffene Website: www.branchen-ostsachsen.de