DeTe Medien Deutsche Telekom GmbH verklagt Betreiber kleinerer
Internet - Branchenbücher
 


Startseite

Gerichtsentscheidungen
seit 1997

Ausführliche Veröffentlichung der Daten eines Verfahrens

Patentamt sagt: Begriff Branchenbuch muß frei bleiben

Zum Bekanntheitsgrad der Gelben Seiten

Pressestimmen,
Infos & Links zum Thema

 

zum Ratgeber fürs
Homepage erstellen

 

Sammlung von Gerichtsentscheidungen
im Zusammenhang mit Branchenverzeichnissen

12. Juni 1997 (Oberlandesgericht München)

15. Oktober 1997 (Landgericht Frankfurt)

02. Juli 2004 (Landgericht Frankfurt)

08. Juni 2005 (Landgericht Hamburg)

17. Juni 2005 (Landgericht Hamburg)

27. September 2005 (Landgericht Hamburg)

15. Dezember 2005 (Landgericht Frankfurt)


    Deutsche Telekom Medien GmbH gegen ... (Das Branchenbuch für Bayern)

    Beschluss vom 8. Juni 2005
    Landgericht Frankfurt am Main

    Geschäfts-Nr: 315 0 375/05


    LANDGERICHT  HAMBURG

    B e s c h l u s s

    08. Juni 2005

    In der Verfügungssache

    der Fa. DeTeMedien, Deutsche Telekom Medien GmbH,

    -Antragstellerin-

    gegen

    - Antragsgegner -

    beschließt Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schneider als Vorsitzenden:

    I.
    Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fallder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

    v e r b o t e n,

    l.     im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "Das Branchenbuch für Bayern" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht wie auf nachfolgend eingeblendeten Screenshots ersichtlich:

    (Screenshot: Website “landkreisonline.de”)

    2.   im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ein als "Branchenbuch" bezeichnetes Sammelwerk bestellter Adressen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder herzustellen und/oder herstellen zu lassen und/oder in der Verkehr zu bringen und/oder in der Verkehr bringen zu lassen, wenn in dem so bezeichneten Sammelwerk nicht nahezu alle Branchen und Betriebe Bayerns enthalten sind, das heißt, wie in Anlage AS 15 bis AS 17;

    3.   im geschäftlichen Verkehr die Farbe "Gelb" in einem Farbton wie auf dem nachfolgend eingeblendeten Screenshot als vertikaler Balken am oberen und unteren Bildrand ersichtlich und zum Angebot und/oder der Bewerbung und/oder der Vermarktung eines Online-Adressenverzeichnisses zu benutzen:

    (Screenshot: Website “landkreisonline.de”)

    Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von Euro ... zur Last.

    Schneider


    Betroffenen Website: www.landkreisonline.de