DeTe Medien Deutsche Telekom GmbH verklagt Betreiber kleinerer
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Sammlung von Gerichtsentscheidungen
im Zusammenhang mit Branchenverzeichnissen

12. Juni 1997 (Oberlandesgericht München)

15. Oktober 1997 (Landgericht Frankfurt)

02. Juli 2004 (Landgericht Frankfurt)

08. Juni 2005 (Landgericht Hamburg)

17. Juni 2005 (Landgericht Hamburg)

27. September 2005 (Landgericht Hamburg)

15. Dezember 2005 (Landgericht Frankfurt)


    Deutsche Telekom Medien GmbH gegen ... (“First Web Media”)

    Beschluss vom 27. September 2005
    Landgericht Frankfurt am Main

    Geschäfts-Nr: 416 O 244/05


    Landgericht Hamburg

    Kammer 016 für Handelssachen

     

    B E S C H L U S S

    vom 27.09.2005

    In Sachen

    DeTeMedien, Deutsche Telekom Medien GmbH - Antragstellerin -

    gegen                                      - Antragsgegnerin –

    beschließt das Landgericht Hamburg, Kammer 016 für Handelssachen durch

    den Vorsitzenden Richter am Landgericht Perels
    als Vorsitzenden

    I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

    verboten,

    1.   im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken insbesondere auch als Bestandteil der Firma die Bezeichnung "Branchenverzeichnis" und/oder "Branchenbuch" zur Kennzeichnung eines Sammelwerks bestellter Adressen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder für ein so bezeichnetes Sammelwerk zu werben und/oder werben zu lassen, wenn in dem so bezeichneten Sammelwerk nicht nahezu alle Branchen und Betrieben enthalten sind, das heißt, wie in Anlage AS 14 und 15;

    2.   im geschäftlichen Verkehr die Farbe "Gelb" in einem Farbton wie auf dem nachfolgend eingeblendeten Screenshot als Hintergrundfarbe ersichtlich zum Angebot und/oder der Bewerbung und/oder der Vermarktung . eines Online-Adressenverzeichnisses zu benutzen:

    II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin

    nach einem Streitwert von EUR 200.000,-- zur Last.

    Perels


    Betroffene Website: www.firstwebmedia.de