Deutsche Telekom Medien GmbH gegen ... (“First Web Media”)
Beschluss vom 27. September 2005
Landgericht Frankfurt am Main
Geschäfts-Nr: 416 O 244/05
Landgericht Hamburg
Kammer 016 für Handelssachen
B E S C H L U S S
vom 27.09.2005
In Sachen
DeTeMedien, Deutsche Telekom Medien GmbH - Antragstellerin -
gegen - Antragsgegnerin –
beschließt das Landgericht Hamburg, Kammer 016 für Handelssachen durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Perels
als Vorsitzenden
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken insbesondere auch als Bestandteil der Firma die Bezeichnung "Branchenverzeichnis" und/oder "Branchenbuch"
zur Kennzeichnung eines Sammelwerks bestellter Adressen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder für ein so
bezeichnetes Sammelwerk zu werben und/oder werben zu lassen, wenn in dem so bezeichneten Sammelwerk nicht nahezu alle Branchen und Betrieben enthalten sind, das heißt, wie in Anlage AS 14 und 15;
2. im geschäftlichen Verkehr die Farbe "Gelb" in einem Farbton wie auf dem nachfolgend eingeblendeten Screenshot als Hintergrundfarbe ersichtlich zum Angebot
und/oder der Bewerbung und/oder der Vermarktung . eines Online-Adressenverzeichnisses zu benutzen:
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin
nach einem Streitwert von EUR 200.000,-- zur Last.
Perels
Betroffene Website: www.firstwebmedia.de