Deutsche Telekom Medien GmbH gegen Friedrich W. (“Branchenbuch Cottbus”)
Vergleich vom 15. Dezember 2005 Landgericht Frankfurt am Main
Geschäfts-Nr.: 2/03 O 320/05
Verkündet am 15.12.2005
Im Namen des Volkes
Teil-Anerkenntnis-Urteil
In dem Rechtsstreit
DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH, gegen Herrn Friedrich W. Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Scharmach, Burgstraße 17, 03046 Cottbus
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kurth, Richterin am Landgericht Zöller-Mirbach, Richterin am Landgericht Bonkas
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2005
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, es für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs die Bezeichnung “BRANCHENBUCH COTTBUS" oder
“Branchenverzeichnis Cottbus" in jeglicher Schreibweise (mit oder ohne Bindestrich, in Groß- oder Kleinbuchstaben) insbesondere im Internet sowie mit damit verbundenen
Werbedienstleistungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend eingeblendet:
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dr. Kurth Zöller-Mirbach Bonkas
0 2. Januar 2006
Öffentliche Sitzung Frankfurt am Main, 15.12.2005
des Landgerichts Geschäfts-Nr.: 2/03 O 320/05
3. Zivilkammer
Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Kurth als Vorsitzender
Beisitzer: Richterin am Landgericht Zöller-Mirbach, Richterin am Landgericht Bonkas
In dem Rechtsstreit
DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH, - Klägerin - gegen Herrn Friedrich W., - Beklagter -
erscheinen bei Aufruf der Sache: für die Klägerin RA Dr. M. aus dem Büro der Klägervertreter in München
der Beklagte in Person und RA Scharmach
Der Klägervertreter stellt die Anträge zu Ziffern 1. und 3. aus der Klageschrift gemäß Bl. 2/3 d. A. und nimmt im Übrigen die Klage zurück.
Der Beklagtenvertreter erklärt, dass er die Klageanträge zu 1. und 3. anerkennt.
Der Klägervertreter beantragt den Erlass eines Teil-Anerkenntnis-Urteils, das antragsgemäß verkündet wurde.
Die Parteien schließen folgenden
V e r g l e i c h
1. Die Parteien sind sich einig, dass die Startseiten der Domains www.branchenbuch-cottbus.de
und www.branchenbuchcottbus.de in der Fassung gemäß der Anlage 1 zu Protokoll im Hinblick auf die Bezeichnungen "Branchenbuch Cottbus" und/oder
"Branchenverzeichnis Cottbus" wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Nach Anhörung und mit Einverständnis der Parteivertreter: Der Streitwert für den Vergleich wird auf 11.000,00 Euro festgesetzt.
Der Beklagtenvertreter beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss gewährt.
Dr. Kurth
Ausgefertigt: 0 2. Januar 2006
Anlage 1:
Betroffene Website: www.branchenbuchcottbus.de
Die komplette Klageschrift zu diesem Fall finden Sie hier
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